2
Enttäuschung trotz guter Küche
Wir haben uns lange auf den Abend gefreut und wollten daraus ein ganz besonderes Erlebnis machen, das wir uns aufgrund des gehobenen Preisniveaus nicht jeden Tag gönnen. Die Begrüßung war recht freundlich, auch wenn uns der "Oberkellner" doch recht unwirsch untersagte, eine Jacke mit an den Platz zu nehmen. Diese mussten wir an der Garderobe abgeben.
Wertsachen entnommen, ist das grundsätzlich auch kein Problem. Bei allem, was danach folgte, mussten wir uns leider in einer Situation wiederfinden, die sehr nah an der vom Rezensenten Matthias Herzberg beschriebenen liegt. Zunächst wurde die Tageskarte vom eben diesem Kellner in einer derart unpersönlichen und affektierten Art und Weise, ohne Blickkontakt zum Gast vorgestellt, dass das Zuhören bereits unangenehm war.
Als wir dann nach der Vorspeise 45 Minuten auf den Hauptgang warteten, fragten wir bewusst freundlich und leise beim Kellner mit dem Wortlaut nach: „Dürfte ich einmal fragen, wann wir ca. Mit dem Hauptgang rechnen können? “ Dieser spiegelte in unmissverständlicher Mimik wider, dass er allein die Frage als völlig inakzeptabel einstufte.
Dann antwortete er forsch und zickig (in einer Lautstärke, die bewusst die anderen Gäste um uns herum unfreiwillig Teil des Schauspiels werden ließ): „Das Essen wird schon kommen…“. Am Ende warteten wir also über eine Stunde auf den Hauptgang, sodass uns keine Zeit mehr für einen Nachtisch blieb (da der Babysitter nicht unendlich Zeit hatte). Beim Bezahlen der Rechnung wollten wir für weniger als ein Drittel der Rechnungssumme einen Gutschein einlösen, den wir im Jahr 2015 bei Engels Tatort gekauft und bar bezahlt hatten.
Und dann fing ein Schauspiel an, welches „Verstehen Sie Spaß“ hätte vermuten lassen. Der besagte Kellner wich entsetzt zurück, hielt den Gutschein wie etwas Abstoßendes an zwei Fingern in unsere Richtung und konstatierte erneut in einer völlig unangemessenen Lautstärke und mit außergewöhnlich vorwurfsvoller Tonalität: „Sie können doch nicht mit einem Gutschein aus 2015 bezahlen. Den nehmen wir nicht an.
“ Auf unsere Rückfrage, aus welchem Grund dieser ja von uns bereits in bar bezahlte Gutschein nun wertlos sein soll, sagte er, das sei halt eine Regel. Man müsse keine Gutscheine annehmen, die älter als drei Jahre sind. Dann sagte er: „Ich kann Ihnen auch die Chefin holen.
“ Auf dem Weg zu eben dieser Chefin wurde der Kellner nicht müde, erneut sämtliche Gäste des recht kleinen Restaurants von ca. 50 Sitzplätzen an der Konversation teilhaben zu lassen. In sehr hoher Lautstärke tat er also sein Entsetzen, hörbar für alle Besucher, kund: „…die Gäste wollen einen Gutschein aus dem Jahr 2015 einlösen….
!“ Am Ende zeigte auch die Chefin keinerlei Verständnis dafür, wie man auch nur auf die Idee kommen könne, einen (vollständig bezahlten) Gutschein nach so langer Zeit noch einlösen zu wollen. Nun ist die Rechtslage wohl so, dass Gutscheine grundsätzlich nach drei Jahren verjähren können. Dabei wird allerdings unterschieden zwischen einem „Leistungsanspruch“ (z.
B. Ein bestimmtes Menü) und dem „Wertersatz“ (Erstattung des bezahlten Geldes). Auf ersteres haben wir nach dem Ablauf von drei Jahren keinen rechtlichen Anspruch mehr.
Sehr wohl aber den „Wertersatz“. Da wir den Gutschein nicht für einen Leistungsanspruch einsetzen wollten, sondern zur Begleichung eines Teils der Rechnungssumme, ist hier der „Wertersatz“ relevant. Faktisch ist es dann natürlich so, dass kein rational denkender Mensch dies für ca.
50 € juristisch durchsetzt. Im Übrigen haben wir kürzlich mehrere, lange liegen gebliebene Gutscheine (deutlich > 3 Jahre alt) bei anderen Restaurants eingelöst. Bei keinem einzigen gab es Diskussionen.
Qualitativ waren alle bestellten Gerichte gut bis sehr gut. Aufgrund der erlebten Arroganz und absolut fehlender Empathie sowie der unrechtmäßigen Verweigerung der Gutscheinanerkennung, konnten wir den Abend leider gar nicht genießen und werden sicher nicht wieder in dieses Restaurant gehen.
- Gerichte8
- Begrüßung7
- Jacke mit an den Platz nehmen2
- Tageskarte vorstellen2
- Frage nach Hauptgang1